Eine Beratung im Vorfeld eines Antrags zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist wünschenswert, aber bisher nicht zwingend vorgeschrieben. Von Seiten der Schulaufsicht bzw. des Ministeriums ist jedoch in der Diskussion, die Einbindung des FBZ vor einer Portaleinstellung in Zukunft obligatorisch zu machen. Bereits jetzt ist die Einbindung des FBZ vor einer sonderpädagogischen Überprüfung mit dem Schwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung verpflichtend.
Nein, diese wird nicht benötigt, da der Beratungsprozess mit Akteuren aus dem System Schule stattfindet.
Geht der Beratungsprozess jedoch ausnahmsweise über das Gespräch mit der Lehrkraft hinaus und es erfolgt eine direkte Einbindung des Kindes, so ist das Einvernehmen mit den Eltern herzustellen. Diese Aufgabe übernimmt die anfragende Schule.
Nein, in der Regel nicht.
Nein, eine Diagnostik in diesen Bereichen führt das FBZ nicht durch.
Eine Begleitung richtet sich nach den Wünschen der Anfrage stellenden KollegIn und den Gegebenheiten bzw. dem Verlauf der Beratung.
Eine Beratung kann unter Umständen auch über die Schuljahresgrenze hinaus weitergeführt werden.
Das FBZ unterstützt gerne bei Problemen beim Erstellen des Förderplans, ist hierbei aber nicht federführend.
Das FBZ empfiehlt gerne passendes Material zur Förderung und stellt gegebenenfalls auch Ansichtsexemplare zur Verfügung.
Das Erstellen von Arbeitsmappen liegt in der Verantwortung und Zuständigkeit der unterrichtenden Lehrkraft.
Gerne begleitet das Team des FBZ die KollegInnen auch im Bereich der Elternarbeit.
Insbesondere bei zu erwartenden Konfliktgesprächen kann eine Begleitung durch die FBZ-BeraterIn hilfreich sein.
Prinzipiell ist die Beratung abgeschlossen, wenn die Anfrage stellende Lehrkraft in Abstimmung mit dem Berater keinen weiteren Beratungsbedarf sieht.
Das Beratungsanliegen für die Anfrage stellende Lehrkraft ist vorläufig erfüllt, eine mögliche Veränderung der Situation steht jedoch erwartbar in absehbarer Zeit im Raum: Eine Vereinbarung mit dem Berater über eine Wiederaufnahme der Beratung in einem überschaubaren Zeitraum kann getroffen werden, ohne erneut eine formelle Beratungsanfrage stellen zu müssen.
Beim Wechsel der Lehrkraft (Schuljahreswechsel, Klassenleiterwechsel etc.) kann jederzeit eine neue Beratungsanfrage bezogen auf den/die gleiche/n SchülerIn an das FBZ gestellt werden. Entscheidend ist der Beratungsbedarf, der sich bei einer Lehrkraft ergibt, denn diese ist Antragsteller für die Beratung.